Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

der Firma SNaCS GmbH

Präambel

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der SNaCS GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die im Angebot beschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben.
(2) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des von dem Auftragnehmer erstellten und dem Auftraggeber unterbreiteten Angebots zustande. Der Auftragnehmer sieht sich an sein Angebot 14 Tage gebunden.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Die regelmäßigen und unregelmäßigen Aufgaben des Auftragnehmers einschließlich der Beratungsleistungen sind im Angebot aufgeführt.
(2) Ein bestimmter Erfolg wird durch den Auftragnehmer nicht geschuldet.

§ 3 Durchführung der Leistung, Leistungszeit

(1) Alle Dienstleistungen dürfen durch den Auftragnehmer über eine Datenfernverbindung vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Kann eine Dienstleistung nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit über eine Datenfernverbindung durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer zum Vor-Ort-Service verpflichtet.
(3) Alle Leistungen werden vom Auftragnehmer unter Angabe des Datums, der Dauer und der Beschreibung der Leistung dokumentiert.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten des Projektes an Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt jedoch der Auftragnehmer allein für die Leistungserbringung verpflichtet. Die in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsmaßstäbe sind einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmer bzw. Freelancer vorab informieren.
Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer selbst erbracht.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schaffen und den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen unterstützen. Darüber hinaus wirkt der Auftraggeber an erforderlichen Spezifikationen und Tests mit.

§ 5 Hardware – und Lizenzerwerb, Verantwortlichkeit

(1) Alle für den Betrieb des Systems erforderlichen Soft- und Hardware-Komponenten sind durch den Auftraggeber bereitzustellen und zu erwerben. Ausgenommen davon ist die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Fernwartungs-Software.
(2) Soll die Anschaffung neuer Hard- oder Software durch den Auftragnehmer vorgenommen werden, bedarf dies in jedem Fall der vorherigen Freigabe eines vom Auftragnehmer zu unterbreitendem Angebot durch den Auftraggeber. Das Angebot soll nach Möglichkeit auch Produktalternativen aufzeigen.
(3) Der Auftraggeber ist bezüglich der gesamten installierten Software – mit Ausnahme der Fernwartungs-Software – für die Einhaltung der Lizenzbedingungen und die Wahrung der Urheberrechte verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.

§ 6 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen jeweils einen zur Abgabe, Erteilung sowie Entgegennahme von Informationen sowie Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen instruierten und bevollmächtigten Ansprechpartner, und zwar für den technischen und für den kaufmännischen Bereich. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist berechtigt, auch mündlich die Vornahme kostenpflichtiger Beratungsleistungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftraggeber einzufordern.
(2) Der Wechsel eines Ansprechpartners ist in Textform anzuzeigen; Gleiches gilt für einen Wechsel der Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail) der Ansprechpartner.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers und deren Fälligkeit sind im Angebot geregelt.
(2) Rechnungen der Dienstleistung sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich rückwirkend unter Vorlage der geleisteten Stunden.
(3) Rechnungen über Hardware sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Abrechnung der Hardware erfolgt sofort nach Rechnungsstellung.
(4) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

§ 8 Urheberrechte an Leistungen des Auftragnehmers

(1) An den im Rahmen des Vertrags vom Auftragnehmer angefertigten Computerprogrammen, Skripten und Begleitmaterialien (z.B. Dokumentationen) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Anzahl an einfachen Nutzungsrechten ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und sonstigen Umarbeitung. Zur Ausübung dieser Rechte ist der Auftraggeber auch nach Beendigung dieses Vertrags berechtigt.
(2) Die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung solcher Programme, Skripten und Begleitmaterialien durch den Auftraggeber sind während und auch nach Beendigung dieses Vertrags nicht gestattet.

§ 9 Haftung

(1) Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
(a) bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit; oder
(b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
(c) wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht)beruht; oder
(d) wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist; oder
(e) der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs. 1 lit. c) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 bis Abs. 2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Datensicherung einen möglichen Schaden zu begrenzen. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung der Daten selbstverantwortlich.

§ 10 Versicherungen

(1) Der Auftragnehmer versichert sich bei einem im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer gegen folgende Risiken:
– schuldhaft verursachte Personenschäden bis maximal 3 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 6 Millionen € pro Versicherungsjahr;
– schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden bis maximal 2 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 4 Millionen € pro Versicherungsjahr.
(2) Der Auftraggeber erhält auf Anforderung eine Kopie des Versicherungsscheins.

§ 11 Vertragsdauer

(1) Die Vertragsdauer ist im Angebot geregelt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.

§ 12 Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen
(2) Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen die Parteien keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.
(3) Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten aus Abs. 1 berücksichtigen.

§ 13 Mitarbeiter des Auftragnehmers

(1) Alle Projektmitarbeiter des Auftragnehmers bleiben dem Auftragnehmer weiterhin disziplinarisch zugeordnet. Die Weisungsbefugnis steht allein dem Auftragnehmer zu. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und Urlaubsplanung.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Beide werden daher während der Zusammenarbeit und weitere 12 Monate danach die im Projekt eingesetzten Mitarbeiter weder auf eigene Rechnung oder übereinen Drittenbeschäftigen einstellen.

§ 14 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn er die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vom Auftragnehmer unbestritten ist oder hierüber ein rechtskräftiger Titel besteht. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers auch berechtigt, wenn er Gegenansprüche aus demselben Dienstvertrag geltend macht. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Dienstvertrag herrührt.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt das Eigentum des Auftragnehmers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Auftragnehmer die Vorbehaltsware pfändet. Von dem Auftragnehmer zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Auftragnehmer verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet, nachdem der Auftragnehmer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(2) Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
Der Auftraggeber darf diese an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Auftragnehmer einziehen, solange der Auftragnehmer diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Auftragnehmers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Auftragsnehmer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Auftragsgeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber verlangen, dass dieser dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Auftragnehmer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Auftragnehmer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für den Auftragnehmer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für den Auftragnehmer verwahren.
(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich in Textform benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

§ 16 Gewährleistung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(4) Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für die Übernahme einer Garantie, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, die Zusicherung oder das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Auftragnehmer und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen wie für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

§ 17 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von dem Auftragnehmer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Auftragnehmer jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 1 Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber erkannte oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Auftragnehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 18 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Gerichtsstand ist, sofern dies wirksam vereinbart werden kann, Mühldorf.

§ 19 Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

Stand Juli 2019